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   VG Cottbus, 01.06.2005 - 1 K 2030/00   

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VG Cottbus, 01.06.2005 - 1 K 2030/00 (https://dejure.org/2005,37516)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01.06.2005 - 1 K 2030/00 (https://dejure.org/2005,37516)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 (https://dejure.org/2005,37516)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Die Restitutionsantragstellerin ist dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erbschein nach Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters und Berechtigten Z. und die Beigeladenen haben ihre Gesamtrechtsnachfolge nach Jörg D. entsprechend den Anforderungen (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 - Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 - juris u. v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06) durch einen Erbschein im Original nachgewiesen.
  • VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17
    Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren nur durch einen Erbschein im Original (Urschrift oder Ausfertigung) nachgewiesen werden, weil allein diesem Dokument - nicht jedoch einer Abschrift oder Ablichtung - die Vermutung zukommt, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 -, Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 -, juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 -, juris Rn. 37; v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06 -, juris Rn. 59 u. v. 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, juris Rn. 228).
  • VG Cottbus, 05.11.2008 - 1 K 1334/06

    Nachweis der Rechtsnachfolge in vermögensrechtlichem Restitutionsverfahren;

    59 a) Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren - unabhängig davon, ob die Rückübertragung von Vermögenswerten als solche oder lediglich die Feststellung der Berechtigung im Streit steht - grundsätzlich nur durch einen Erbschein im Original nachgewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris; vgl. auch die zu Grunde liegende Entscheidung des VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 K 1120/99 - juris, in der lediglich die Berechtigtenfeststellung im Streit stand; Urteil der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 - juris), denn allein dem Erbschein kommt nach § 2365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - entsprechend § 413 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der DDR - die Vermutung zu, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 - juris).
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